Rechte für Organisationspostfächer

Zu den Rechten bezüglich der persönlichen Postfächer, kommen in der beA-Anwendung noch die Rechte hinzu, die der Verwaltung und Pflege der Organisationspostfächer dienen. Als Organisationspostfächer werden diejenigen Postfächer bezeichnet, die ein Postfach einer Organisation repräsentieren. Ein Organisationspostfach besitzt wie ein persönliches Postfach einen Postfachbesitzer, dieser ist für die Verwaltung des Postfachs verantwortlich und austauschbar. Genau wie bei den persönlichen Postfächern können von und an diese Postfächer Nachrichten versandt werden. Über ein Organisationspostfach im beA-System verfügen die Bundesrechtsanwaltskammer, die regionalen Rechtsanwaltskammern einschließlich der Rechtsanwaltskammer am Bundesgerichtshof, die Anwaltsgerichte und die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

i Die Rechte sind den jeweiligen Organisationspostfächern fest zugeordnet.

 

23 - Organisationspostfachdaten pflegen

 

Der Benutzer mit diesem Recht darf die Daten des Organisationspostfachs ändern. Dieses Recht steht jedem Organisationspostfach zur Verfügung.

 

24 - Verteilerlisten verwalten

 

Der Benutzer mit diesem Recht darf Verteilerlisten anlegen, bearbeiten und löschen. Dieses Recht steht jedem Organisationspostfach zur Verfügung.

Hinweis: Für einen Mitarbeiter (Organisation) oder Mitarbeiter (BRAK) wird zusätzlich das Recht 01 benötigt, um dieses Recht auszuüben. 

 

25 - Berichte erstellen (RAK)

 

Der Benutzer mit diesem Recht darf Berichte für alle Postfächer, die der RAK zugeordnet sind, der der Benutzer ebenfalls angehört, erstellen und exportieren. 

 

26 - Postfächer verwalten

 

Der Benutzer mit diesem Recht darf Postfächer anlegen, ändern, deaktivieren und löschen. Aus dem Besitz des Rechts 26 leitet sich der Besitz des Rechts 28 automatisch ab. Aus dem Recht 28 leitet sich der Besitz des Rechts 27 automatisch ab. Dieses Recht steht den regionalen Rechtsanwaltskammern einschließlich der Rechtsanwaltskammer am Bundesgerichtshof zur Verfügung.

Hinweis: Für einen Mitarbeiter (Organisation) oder Mitarbeiter (BRAK) wird zusätzlich das Recht 01 benötigt, um dieses Recht auszuüben. 

 

27 - Postfächer auflisten

 

Der Benutzer mit diesem Recht darf Postfächer auflisten. Dieses Recht steht den regionalen Rechtsanwaltskammern einschließlich der Rechtsanwaltskammer am Bundesgerichtshof zur Verfügung. Der Benutzer mit der Rolle Postfachbesitzer oder Mitarbeiter von RAK-Postfächern dürfen nur persönliche Postfächer auflisten, die organisatorisch zur gleichen Kammer gehören.

Handelt es sich bei dem Organisationspostfach um eine Rechtsanwaltskammer ohne Kammerverwaltungssoftware darf der Benutzer mit diesem Recht über eine explizite Suche nach einer SAFE-ID außerdem jedes persönliche Postfach, unabhängig von der Kammerzugehörigkeit auflisten (erforderlich für einen Kammerwechsel).

Aus dem Besitz des Rechts 26 leitet sich der Besitz des Rechts 28 automatisch ab. Aus dem Recht 28 leitet sich der Besitz des Rechts 27 automatisch ab.

 

28 - Postfachdetails öffnen

 

Der Benutzer mit diesem Recht darf Detailinformationen zu Postfächern anzeigen. Dieses Recht steht den regionalen Rechtsanwaltskammern einschließlich der Rechtsanwaltskammer am Bundesgerichtshof zur Verfügung.
Der Benutzer mit der Rolle Postfachbesitzer oder Mitarbeiter von RAK-Postfächern dürfen nur persönliche Postfächer anzeigen, die organisatorisch zur gleichen Kammer gehören.

Handelt es sich bei dem Organisationspostfach um die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof darf der Benutzer mit diesem Recht im Anschluss an eine explizite Suche nach einer SAFE-ID außerdem die Details zu jedem persönlichen Postfach, unabhängig von der Kammerzugehörigkeit, einsehen (erforderlich für einen Kammerwechsel).

Aus dem Besitz des Rechts 26 leitet sich der Besitz des Rechts 28 automatisch ab. Aus dem Recht 28 leitet sich der Besitz des Rechts 27 automatisch ab.

 

29 - Berichte erstellen (beA)

 

Der Benutzer mit diesem Recht darf Berichte für alle Postfächer und Benutzer im System erstellen und exportieren.